Satzung
des Briefmarken-Sammler-Vereins Lebach e.V. im Landesverband der Briefmarkensammler des Saarlandes e.V. im Bund Deutscher Philatelisten e.V.
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Stand 31.03.2015 -
§ 1 Name und Sitz
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Der Verein führt den Namen „Briefmarken-Sammler-Verein Lebach e.V.“ .
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Er hat seinen Sitz in Lebach und ist Mitglied im Landesverband der Briefmarkensammler des Saarlandes e.V. im Bund Deutscher Philatelisten e.V.
§ 2 Zweck
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Der Verein bezweckt die Förderung und Pflege der gesamten Philatelie einschließlich der Postgeschichte, insbesondere:
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durch regelmäßige Tauschzusammenkünfte, Beratung und Information,
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durch Beschaffung von Tausch- und Kaufsendungen,
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durch Beschaffung von Fachliteratur,
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mit der Durchführung philatelistischer Veranstaltungen und Ausstellungen,
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durch die Pflege philatelistischer Beziehungen zu anderen Vereinen im In- und Ausland,
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durch die Förderung der Jugendarbeit in der Philatelie,
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durch gesellige Veranstaltungen der Mitglieder.
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Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
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Der Verein erstrebt keinen Gewinn, sondern dient ausschließlich ideellen und gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
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§ 3 Mitgliedschaft
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Der Verein umfasst ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder.
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Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, sofern sie diese Satzung anerkennen.
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Außerordentliche Mitglieder sind die Ehrenvorsitzenden sowie die Ehrenmitglieder. Zu Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder die Philatelie besondere Verdienste erworben haben.
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Mitglieder der Jugendgruppe sind ordentliche Mitglieder des Vereins im Sinne des Absatzes 1.
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Fördernde Mitglieder können alle Personen werden, die den Briefmarken- Sammler-Verein Lebach e.V. unterstützen. Sie sind vollwertige Mitglieder des Vereins, wenn sie die Satzung anerkennen.
§ 4 Aufnahme
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Der Antrag auf Aufnahme hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen.
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Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf seiner nächsten Sitzung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
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Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
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Neu aufgenommenen Mitgliedern ist eine Abschrift oder Ablichtung der Satzung auszuhändigen.
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Es kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden.
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§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
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Die Mitglieder sind verpflichtet, die im Rahmen dieser Satzung getroffenen Entscheidungen und Beschlüsse anzuerkennen und sollten den Vorstand in der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.
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Die ordentlichen und fördernden Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung festgelegt wird.
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Hat der Landesverband der Briefmarkensammler des Saarlandes e.V. (LV Saar) oder der Bund Deutscher Philatelisten e.V. (BDPh) auf seiner Ebene eine Beitragserhöhung beschlossen, so unterliegt diese nicht mehr der Zustimmung oder Ablehnung durch die Jahreshauptversammlung des Briefmarken-Sammler-Vereins Lebach e.V. Diese Erhöhungen werden so an die Mitglieder des Vereins weitergereicht.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
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durch freiwilligen Austritt nach vorangegangener Kündigung zum Jahresende,
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durch Tod,
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durch Ausschluss
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im Falle der Auflösung des Vereins.
2. Austretende Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge bis zum Termin des Austrittes zu bezahlen.
3. Der Ausschluss ist gegen jedes Mitglied zulässig, das
a) die Ziele und Bestrebungen des Vereins schädigt,
b) den Vereinsfrieden stört,
c) sich der Mitgliedschaft unwürdig erweist,
d) mit seinen Beiträgen länger als 12 Monate im Rückstand ist.
4. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der erweiterte Vorstand mit ¾-Stimmenmehrheit.
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§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
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die Hauptversammlung
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der Vorstand
§ 8 Hauptversammlung
1. In jedem Kalenderjahr findet eine Hauptversammlung statt.
Der Termin soll im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres liegen.
2. Der Vorstand kann außerordentliche Hauptversammlungen einberufen.
3. Der Vorstand muss außerordentliche Hauptversammlungen einberufen,
wenn mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe der
Tagesordnung verlangen.
4. Jedem Mitglied ist die Teilnahme an der Hauptversammlung gestattet.
5. Mitglieder der Jugendgruppe sind nicht stimmberechtigt.
6. Die Hauptversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung
durch schriftliche Mitteilung einberufen. Die Einladungsfrist muss mindestens
3 Wochen betragen.
7. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.
Beschlüsse werden, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Gefasste Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
8. Die Leitung der Hauptversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden.
Bei dessen Verhinderung obliegt die Leitung der Hauptversammlung dem
Stellvertretenden Vorsitzenden. Bei dessen Verhinderung wählen die
anwesenden Mitglieder den Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
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9. Vor der Entlastung des amtierenden Vorstandes und der Wahl des
neuen 1. Vorsitzenden wählt die Hauptversammlung den Versammlungs-
leiter aus ihrer Mitte. Dieser darf jedoch nicht dem Vorstand angehören.
10. Anträge zur Hauptversammlung müssen bis spätestens 8 Tage vor Beginn
derselben schriftlich beim Geschäftsführer eingereicht werden.
§ 9 Aufgaben der Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
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Genehmigung der Niederschrift über die vorangegangene
Hauptversammlung,
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Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes,
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Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer ,
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Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes,
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Wahl des Versammlungsleiters,
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Wahl des Vorstandes,
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Entscheidungen über Anträge gemäß § 4, Abs. 3a der Satzung
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Beschlussfassung über Anträge,
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Festsetzung der Mitgliederbeiträge und der Aufnahmegebühr,
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Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
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Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
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Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
2. Über den Ablauf und die Beschlüsse der Hauptversammlung ist eine Niederschrift
zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen
ist.
Die Niederschrift ist der nächsten Hauptversammlung zur Genehmigung
vorzulegen.
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§ 10 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand ( § 26 BGB),
b) dem erweiterten Vorstand.
2. der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem Stellvertretenden Vorsitzenden,
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dem Schatzmeister und
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dem Geschäftsführer.
3. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem:
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Presse-Mann (Öffentlichkeit),
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Organisationsleiter,
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Tauschobmann,
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Rundsendeleiter,
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Neuheitenobmann,
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Jugendleiter,
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Bibliothekar,
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Protokollführer,
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den Ehrenvorsitzenden,
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Sonderdienste,
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zwei Beisitzern.
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4. Der Aufgabenbereich der Mitglieder des geschäftsführenden und des
erweiterten Vorstandes wird in einem Geschäftsverteilerplan nach Bedarf
durch den Gesamtvorstand festgelegt.
5. Bei Bedarf kann die Hauptversammlung weitere Vorstandsmitglieder
bestellen, bzw. vorgesehene Vorstandspositionen des erweiterten Vorstandes
personell unbesetzt lassen.
6. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Hauptversammlung
mit einfacher Stimmenmehrheit auf 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
7. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so beauftragt
der Vorstand ein Mitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung der
Geschäfte des Ausgeschiedenen. Die Beauftragung endet durch Neuwahl
auf der nächsten Hauptversammlung.
8. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden de r 1. Vorsitzende, der
Stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Geschäftsführer.
9. Der Verein wird nach außen durch den 1. Vorsitzenden vertreten. Bei dessen
Verhinderung wird der Verein durch den Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
10. Alle Ämter werden ehrenamtlich verwaltet. Aufwendungen können nur in
Höhe der tatsächlichen Auslagen erstattet werden.
11. Der 1. Vorsitzende beruft unter Angabe der Tagesordnung zur Vorstands-
sitzung ein. Bei seiner Verhinderung ergeht die Einladung durch den Geschäfts-
führer. Zu Vorstandssitzungen muss einberufen werden, wenn 7 Mitglieder
des Vorstandes dies unter Angabe der Tagesordnung verlangen. Die
Einladungsfrist beträgt mindestens 7 Tage, sie kann bei Dringlichkeit abge-
kürzt werden. Bei Dringlichkeitssitzungen muss die Dringlichkeit vor der
Sitzung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.
12. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde
und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Ist die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so ist eine neue Vorstandssitzung
binnen weiterer 7 Tage einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der
erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig ist.
13. Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzung, bei dessen Abwesenheit wird sie vom
Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser abwesend, wählen die
anwesenden Vorstandsmitglieder den Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen
Vorstandsmitglieder gefasst.
14. Der Vorstand kann zu bestimmten Tagesordnungspunkten Gäste bzw.
Sachverständige hinzuziehen.
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15. Um die Bestrebungen und Aufgaben gemäß § 2 der Satzung erfüllen zu
können, werden für bestimmte Vorstandsressorts Richtlinien erlassen.
16. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter
und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Kassenprüfer
1. Die Kasse des Vereins wird jährlich einmal durch zwei Kassenprüfer
geprüft.
2. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt in der Hauptversammlung auf 3 Jahre
mit einfacher Stimmenmehrheit. Einmalige Wiederwahl ist möglich.
3. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
4. Die Kassenprüfer haben der Hauptversammlung über ihre Tätigkeit zu
berichten und die Entlastung bzw. Nichtentlastung des Schatzmeisters
und des Vorstandes der Hauptversammlung vorzuschlagen.
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 13 Haftung
Der Verein haftet, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 31 BGB, nur für solche
vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand beschlossen wurden.
§ 14 Satzungsänderung
Die Satzung kann nur durch 2/3 Stimmenmehrheit einer Hauptversammlung geändert werden.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen
Hauptversammlung entschieden werden. Der Beschluss muss mit einer Stimmen-
mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.
2. Der Antrag auf Auflösung muss 3 Monate vor dieser Hauptversammlung dem
Vorstand schriftlich eingereicht werden und muss von mindestens 1/5 der ordent-
lichen Mitglieder unterschrieben sein.
3. Im Falle einer Auflösung muss das Vereinsvermögen zur weiteren Förderung
der Philatelie verwendet werden; ist dies nicht möglich, so darf es ausschließlich
zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken Verwendung finden.
4. Die Hauptversammlung entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes, in welcher
Weise dies zu geschehen hat.
§ 16 Vereinsregister
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lebach eingetragen.
§ 17 Schlussbestimmung
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.
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Jürgen Priebe
1. Vorsitzender
Franz Conrad
Stellvertretender Vorsitzender
Winfried Barbian Paul Aatz
Schatzmeister Geschäftsführer